Der Zollkodex der Union wird mit 1. Mai 2016 anwendbar sein

Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen

Am 10.10.2013 wurde  der Unions Zollkodex (UZK) im Amtsblatt L 269 der EU veröffentlicht. Die Zollverfahren sollten durch den UZK gestrafft, transparenter und wirtschaftsfreundlicher werden. Das elektronische Arbeitsumfeld zwischen den Wirtschaftsbeteiligten  und der Zollbehörde soll die Regel werden. Dies erfordert auch einen geteilten Zuständigkeitsbereich der Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten und eine Forcierung des Datenaustausches untereinander. Da dies bis zum 1. Mai 2016 nicht machbar ist, gibt es lange Übergangsregelungen. Durch den UZK wird es eine Vereinfachung des Zollschuldrechts, die Möglichkeit zur Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren und endlich auch eine zeitgemäße Korrekturmöglichkeit einer Zollanmeldung geben.

Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die  mit Anwendung des UZK oder nach einer Übergangsfrist umgesetzt werden:

EU-Rechtsgrundlagen neben dem UZK:

  • Delegierte Rechtsakte (DA)

Delegierung an die Kommission, unter  Einbeziehung einer Expertengruppe. Es handelt sich dabei um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung, zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes.

  • Durchführungsverordnung (IA)

Befugnis an die Kommission, einheitliche Bedingungen für die Durchführung von verbindlichen Rechtsakten zu schaffen, im Rahmen eines Beratungsverfahrens bzw. Prüfverfahrens mit Befassung der Mitgliedsstaaten im Zollkodex-Ausschuss (wie bisher).

  • TDA  (Transitional Delegated Act) Übergangsbestimmungen

Delegierter Rechtsakt, mit dem die Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Er wird voraussichtlich im Februar oder März 2016 veröffentlicht.

Die neuen Zollverfahren:

1) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
2) Besondere Verfahren
    Versand; Lagerung; Verwendung; Veredelung
3)Ausfuhr

Übergangsbestimmungen

Bewilligungen, die vor dem 1. Mai 2016 ausgestellt wurden und keine Befristung ausweisen, sind zeitlich begrenzt weiterhin nutzbar (z.B. Zolllagerbewilligungen). Bis 1. Mai 2019 muss jedoch eine Neubewertung und ggf. Neuausstellung erfolgen. Von dieser Neubewertung sind jedoch folgende Bewilligungen ausgenommen: Zahlungsaufschub, ermächtigter Ausführer und die Bewilligung zur buchmäßigen Trennung.

Was passiert mit Zollverfahren, die vor dem 1. Mai 2016 eröffnet werden und nach diesem Datum beendet werden sollen? Folgende Zollverfahren werden nach den neuen Bestimmungen beendet:
- besondere Verwendung
- Umwandlung
- aktive Veredelung
- Zolllagerverfahren ausgenommen Zolllager Typ D

Folgende „schwebende“ Zollverfahren werden nach den alten Bestimmungen beendet:
- Zolllagerverfahren Typ D allerdings nur im Rahmen der Übergangsfrist bis 31.12.2018.
- aktive Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung
- passive Veredelung
- Versandverfahren
- vorübergehende Verwendung

Verbindliche Ursprungs- und Zolltarifauskünfte bleiben für ihre Geltungsdauer gültig. Allerdings werden sie für den Inhaber zwingend anwendbar sein, auch wenn sie für ihn negative Auswirkungen haben.

Für die Umsetzung der IT Projekte sieht der TDA Übergangsbestimmungen bis Ende 2020 vor. Es wird keine IT Zwischenlösungen geben. Über den aktuellen Stand werden die Wirtschaftskammern Österreichs laufend informieren.

Der AEO im UZK

Ein neues zusätzliches Kriterium für AEOC und AEOF (neben Compliance, Zahlungsfähigkeit, ordnungsgemäße Aufzeichnungen und ggf. Sicherheit der Lieferkette) wird verpflichtend eingeführt. Es ist dies der Nachweis der „praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen“-> Nachweis der Zollkompetenz.

Diesen Nachweis muss der  Antragsteller, der zollverantwortliche Angestellte oder der Zollvertreter erbringen. Praktische Befähigung wird durch mindestens 3 Jahre Praxiserfahrung in Zollbelangen erbracht oder durch den Nachweis der Einhaltung einschlägiger Qualitätsstandards auf dem Gebiet des Zollrechts durch eine akkreditierte Zertifizierungsbehörde oder einem nachweislich erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang bei den Zollbehörden bzw. einer anerkannten Ausbildungseinrichtung belegt.

Durch den Unionszollkodex kommt dem AEO weitere Bedeutung zu, da bestimmte Vereinfachungen im Zollrecht an die Erfüllung der AEO-Kriterien geknüpft sind, bei anderen Vereinfachungen im Zollrecht ist der AEO-Status allerdings zwingende Voraussetzung für die Bewilligung. Hier ist zumindest der Status AEO-C erforderlich, um die Erfüllung der Voraussetzungen nachweisen zu können.

Zollvereinfachungen wo die AEO-Kriterien als Bedingung für die Bewilligung zu erfüllen sind:

  • vereinfachte Anmeldung
  • Anschreibung in der Buchführung
  • zugelassener Empfänger TIR
  • zugelassener Versender/Empfänger  im Versandverfahren
  • Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren
  • reduzierte Referenzbeträge
  • Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte Zollverfahren

Zollvereinfachungen wo der AEO-Status als Bedingung für die Bewilligung vorliegen muss:

  • Zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten
  • Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren
  • Self-Assessment
  • reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub

Derzeit wird über die Übergangsmaßnahmen noch beratschlagt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Prüfung der Kriterien bzw. des Status relativ rasch umgesetzt werden wird. Hier wäre auch noch anzumerken, dass es keinen Sinn macht den Status nicht zu beantragen, wenn zur Erlangung der Bewilligung mit dem gleichen Aufwand die Erfüllung der Kriterien nachgewiesen werden muss.

Wenn Sie eine der vorgenannten Vereinfachungen in Anspruch nehmen, sollten Sie die Beantragung des Status (zumindest AEO-C) rechtzeitig in Angriff nehmen.

Allgemeine Verfahrensbestimmungen für zollrechtliche Entscheidungen

Mit dem UZK wurde erstmals eine allgemein gültige Entscheidungsfrist festgelegt. Innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Antrags müssen die Zollbehörden dem Antragsteller mitteilen, ob sein Antrag alle erforderlichen Elemente enthält und dass der Antrag angenommen wird. Innerhalb von 120 Tagen von der Annahme des Antrags an muss die Entscheidung erlassen werden. Ist die Zollbehörde nicht in der Lage die Entscheidung innerhalb der 120 Tage zu erlassen, so kann sie einseitig eine Fristverlängerung um weitere 30 Tage vornehmen.

Ungeachtet dessen kann auch der Antragstellung eine Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung beantragen.

Entscheidungen werden innerhalb einer Frist einer Überwachung (Monitoring) und gegebenenfalls einer Neubewertung unterzogen. Es besteht eine Mitteilungspflicht bei Mängeln an die Wirtschaftsbeteiligten – mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Aussetzung der Entscheidung erfolgt anstatt dem bisher übrigen sofortigen Widerruf. Somit besteht eine Heilungsmöglichkeit! Das Parteiengehör wurde in AT bereits umgesetzt.

Geänderte Verfahrensvorschriften betreffen Wirkung und Gültigkeit verbindlicher Zolltarif- und Ursprungsentscheidungen. Die Zolltarifentscheidung (verbindliche Zolltarifauskunft) ist nur mehr 3 Jahre anstatt wie bisher 6 Jahre gültig. Diese Gültigkeitsdauer gab es bisher nur bei der verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA).

Die vZTA und vUA müssen nicht zwingend erteilt werden. Die Zollbehörde kann den Antrag ablehnen, wenn er bereits einmal gestellt wurde und wenn er nicht zur Inanspruchnahme eines Zollverfahrens dient.

Die Anwendung der vZTA ist sowohl für den Antragsteller als auch für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bindend.

Sicherheitsleistung und Gesamtsicherheit

Für jedes Zollverfahren und jede zollrechtliche Vereinfachung ist eine Sicherheit (Barsicherheit oder gleichgestelltes Zahlungsmittel, Verpflichtungserklärung eines Bürgen) für entstandene oder vielleicht entstehende Zollschulden, für mitgeteilte Einfuhrabgaben und für sonstige auf den Waren lastende Abgaben zu leisten. Bisher war diese Sicherheit auf einen Verfahrensvorgang abgestellt. Nunmehr kann eine Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren, Zollanmeldungen oder Verfahrensvorgänge geleistet werden. Allerdings ist ein Referenzbetrag zu ermitteln. Unter dem Referenzbetrag versteht man die maximale Zollschuld die unter dieser Gesamtsicherheit entstehen könnte, der zu besichern wäre.

Eine Reduktion oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist davon abhängig, ob der Antragsteller die Kriterien des AEOC erfüllt bzw. AEOC oder AEOS ist.

Die Überwachung der Sicherheit und hier im Speziellen der Gesamtsicherheit wird eine große Herausforderung und administrativer Aufwand für den Wirtschaftsbeteiligten, da die Zollbehörde die automatisierte Überwachung der Referenzbeträge erst ab 2019/20 vornehmen wird können. Bis dahin unterliegt die Überwachung der Verantwortung des Unternehmens.

 

Verbringen von Waren in das Zollgebiet

 Die Summarische Eingangsmeldung (ENS) wird nach einer Übergangsphase (voraussichtlich bis 2020) mittels mehrerer Nachrichten möglich sein. Allerdings betrifft diese Vereinfachung nur den Luft-, See- und Binnenschiffsverkehr. Die Ausnahmeregelung von der Abgabe der ENS entfällt nach der Übergangsfrist auch für Sendungen bis zu € 22,-- Warenwert und für Postsendungen.

Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet

Die summarische Ausgangsanmeldung (EXS) ist nicht erforderlich, wenn die (Wieder-) Ausfuhr durch einen AEO F oder AEO S erfolgt.

Zollrechtlicher Status einer Ware

Es besteht der Grundsatz, dass alle Waren im Zollgebiet als Unionswaren gelten, sofern nicht das Gegenteil festgestellt wird. Mit dem UZK ist auch geplant, eine Datenbank zu implementieren (Proof of Union Status - PoUS), die voraussichtlich bis 2019 das T2L ersetzt.

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben.  Ausnahmen bestehen im Reiseverkehr, bei der Verwendung des Carnet ATA und des Notfallverfahrens. Die Registrierung der Anmeldung erfolgt mittels der MRN (= Master Reference Number). Bei der Zuständigkeit der Zollstelle zur Abgabe der Anmeldung ergeben sich keine Änderungen.

Wegen des Datenaustausches mit anderen Mitgliedstaaten kann pro Zollanmeldung nur mehr ein Zollverfahren angemeldet werden. Derzeit können gemischte Verfahren (z.B. freier Verkehr und vorübergehende Verwendung) in einer Zollanmeldung aufscheinen. In der bis 2020 geltenden Übergangsphase dürfte die Anführung unterschiedlicher Verfahren noch möglich sein.

Ab dem 1. Mai 2016 muss in Österreich keine schriftliche Zollwertanmeldung (D.V.1) abgegeben werden, da die Daten bereits in der Zollanmeldung vorhanden sind.

Als wirklich überaus positive Neuerung durch den UZK ist die Möglichkeit anzusehen, dass eine Änderung einer Zollanmeldung innerhalb von drei Jahren nach der Überlassung der Ware beantragt werden kann.

Zugelassener Warenort

Die „Vorübergehende Verwahrung“ ist ein Rechtszustand der ab Gestellung der Waren bis zur Überlassung zu einem Zollverfahren gilt. In der Regel erfolgt die Gestellung nach vorangegangenem Zollverfahren und somit auch die Verwahrung an einem zugelassenen Warenort.

Zugelassene Warenorte können unter dem UZK nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Sie müssen nicht bewilligt werden, wenn die Örtlichkeit bereits als Zoll- oder Verwahrungslager zugelassen ist. Warenorte, an denen Nicht-Unionswaren gestellt werden, sowie Zoll- und Verwahrungslager sind im UZK zwingend zu besichern.

Der Bewilligungsinhaber bzw. Betreiber von Zoll- und Verwahrungslagern hat für jeden Warenort eine Sicherheit in Höhe des Referenzbetrages zu leisten. Dieser Referenzbetrag ist die höchst mögliche Summe von Zoll (und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern), die an diesem Warenort entstehen kann. Die Ermittlung und Überwachung des Referenzbetrages wird zu einem hohen administrativen Aufwand führen und kann gegebenenfalls auch zu Liquiditätsengpässen führen.

Wie Können Sie die Besicherung (nicht aber die Verwaltung des Referenzbetrages) vermeiden oder reduzieren?

 

Die Bewilligung als zugelassene Wirtschaftsbeteiligter (AEO) bzw. der Nachweis der  Erfüllung der erforderlichen Kriterien des AEO werden Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen im Zollrecht.

So ist die Erfüllung der AEO-Kriterien Bedingung für z.B.

  • vereinfachte Anmeldung
  • Anschreibung in der Buchführung
  • zugelassener Empfänger TIR
  • zugelassener Versender/Empfänger  im Versandverfahren
  • Gesamtsicherheit für mehrere Zollverfahren
  • reduzierte Referenzbeträge
  • Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte Zollverfahren
  • Für die reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub und der Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren ist sogar der AEO-Status zwingende Bedingung.
 

Die vorübergehende Verwahrung an neu zugelassenen Warenorten ohne Aufnahme in die Aufzeichnungen ist ab 1. Mai 2016 nur mehr für einen Kalendertag möglich, statt wie bisher 3 Tage! Bestehende Warenorte können bis 1. Mai 2019 weiterverwendet werden. Auf diesen alten zugelassenen Warenorten besteht maximal bis Ende der Übergangsfrist, zumindest aber bis zur  Neubewertung noch die Möglichkeit die 3 tägige Einzelverwahrung ohne Aufzeichnungen weiter in Anspruch zu nehmen. Noch vor Ende der Übergangsfrist muss es zwingend zu einer Neubewertung des zugelassenen Warenortes kommen.

Die Möglichkeit einen „Warenort Express“ zu beantragen entfällt mit 1. Mai 2016, da ein formelles Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Warenorte müssen in Hinkunft rechtzeitig beantragt werden.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Bagatellregelung für geringe Abgabenbeträge (geringer als € 10,-- bzw. € 3,-- bei Postsendungen) entfällt. Es hat somit die buchmäßige Erfassung und Einhebung zu erfolgen.

Besondere Verfahren

Für die Inanspruchnahme der Veredelung, Verwendung und für den Betrieb eines Zolllagers ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung ist mit einer Verpflichtung zur Sicherheitsleistung verbunden, deren Reduktion bzw. Befreiung an die Erfüllung der AEO Kriterien geknüpft ist.

Der UZK sieht allerdings strengere Kriterien als bisher für die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung vor.

Wesentliche Interessen von Unionsherstellern dürfen durch die Bewilligung für aktive oder passive Veredelungen nicht beeinträchtigt werden. Die wirtschaftlichen Interessen gelten im UZK bis zum gegenteiligen Nachweis als erfüllt. Dies bedeutet eine Beweislastumkehr zum bisherigen Zollrecht, wo Antragsteller diesen Nachweis zu erbringen hatten. Nunmehr müssen Hersteller mit Sitz in der EU den Nachweis erbringen, dass sie geschädigt werden!

Versand

Bei Versandverfahren erhöht sich durch den UZK der Referenzbetrag für die Sicherheitsleistung je Versandvorgang, bei dem der Abgabenbetrag fehlt, von derzeit € 7.000,-- auf € 10.000,--.

Die Möglichkeit, ein vereinfachtes Versandverfahren (z.B. mit dem Luftfrachtmanifest vom Flughafen in den Betrieb) in Anspruch nehmen zu können, wird ersatzlos gestrichen. Ab 1. Mai 2016 wird ausschließlich ein formelles Versandverfahren dafür zulässig sein.

Zugelassene Versender/Empfänger  im Versandverfahren müssen nachweisen, dass sie die AEO-Kriterien erfüllen oder müssen selbst Inhaber dieser Bewilligung sein, um die Vereinfachung weiter in Anspruch nehmen zu können.

Mit dem UZK entfällt auch der Anhang 44c der ZK-DVO mit der Liste der sensiblen Waren. Die Bürgschaftsbescheinigung TC 31 mit dem Vermerk „Beschränkte Geltung“ ist dann nicht mehr gültig. Dieser Vermerk muss amtlich gestrichen oder die TC 31 neu ausgestellt werden.

Übergangsfrist besteht auch für die Verwendung der alten Raumverschlüsse, die durch genormte „High Security Seals“ ersetzt werden müssen.

Lagerung

Die vorübergehende Verwahrung wird entgegen den ersten Entwürfen kein besonderes Verfahren und bleibt ein Rechtszustand. Allerdings ist die Verwahrung ohne Aufnahme der Ware in die Aufzeichnungen nur einen Kalendertag möglich. Die Dauer der Verwahrung wurde auf 90 Tage ausgedehnt.

Zolllagertypen

  • Öffentliche; I, II, III (entspricht derzeit A, B und F)
  • Private: keine Typenunterscheidung mehr, Besonderheiten werden in der Bewilligung geregelt

Zollschuldrechtliche Besonderheiten des Typs D und E entfallen – Maßgeblicher Zeitpunkt für Zollsatz und Bemessungsgrundlage ist nur mehr der Zeitpunkt der Auslagerung! Die Wahlmöglichkeit zwischen Einlagerung und Entnahme entfällt.

Die Kombination von Verwahrungslager und Zolllager bleibt bestehen. Eine Änderung gab es bei der örtlichen Zuständigkeit für die Zolllagerbewilligung, die nunmehr immer an das für den Firmensitz zuständige Zollamt gebunden ist, unabhängig davon, wo sich das Zolllager in Österreich befindet.

Verwendung

Die besondere Verwendung (Zollbegünstigung für besondere Verwendungszwecke) wird nun zu einem eigenen Zollverfahren.

Bei der vorübergehenden Verwendung (vorübergehende Einfuhr z.B. für Berufsausrüstung, Waren für Messen usw.) ergeben sich keine Änderungen, da dieses Verfahren an die völkerrechtliche Vereinbarung der Istanbul-Konvention gebunden ist.

Aktive Veredelung

 Das Zollverfahren der Umwandlung wurde mit der aktiven Veredelung verbunden, da bei der aktiven Veredelung die Wiederausfuhrabsicht entfällt. Darüber hinaus wird die derzeitige zollrechtliche Bestimmung der Zerstörung auch ein Teil der aktiven Veredelung.

Bei der aktiven Veredelung wird nur mehr das Nichterhebungsverfahren zur Anwendung kommen. Das Verfahren der Zollrückvergütung bei der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse entfällt ersatzlos.

Die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird auch darauf reduziert, ob die Waren Agrar- oder Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Als positiv ist zu erwähnen, dass die Ausgleichszinsen nunmehr komplett entfallen.

Passive Veredelung

Bisher gab es die Wahlmöglichkeit den zu entrichtenden Zoll bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren nach der Differenzmethode und der Mehrwertmethode zu bestimmen. Die doch sehr komplizierte Differenzmethode wird ersatzlos gestrichen. Es kann somit nur noch die Mehrwertmethode (Verzollung der durch die Bearbeitung im Drittland entstandenen Wertsteigerung) angewendet werden. Wenn das Veredelungserzeugnis einem spezifischen Zollsatz unterliegt, kommt folgender Quotient für die Abgabenermittlung zur Anwendung:

(Zollwert der Veredelungserzeugnisse – statistischer Wert der Ausfuhrwaren) X Zoll für Veredelungserzeugnisse

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Zollwert der Veredeelungserzeugnisse

 

Die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer auf Basis der Wertsteigerung (plus dem durch den vorgenannten Quotienten errechneten Zoll) bleibt weiterhin bestehen.

 

Zentrale Zollabwicklung

Diese Vereinfachung könnte wirklich wesentliche Veränderungen im Verzollungsprozess herbeiführen. Die Abgabe der Zollanmeldung wird bei der Zollstelle möglich sein, die für den Ort der Ansässigkeit des Beteiligten zuständig ist. Die Gestellung der Waren kann jedoch bei einer anderen Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen. Beispielsweise wird Ware in Hamburg gestellt, die Zollanmeldung in Wien abgegeben und nach Freigabe der Sendung erfolgt der Transport von Hamburg zum Endkunden in Frankreich.

AEOC oder AEOF ist jedoch die Bewilligungsvoraussetzung.

Self Assessment

Einem „AEOC oder AEOF“ kann die Erledigung bestimmter den Zollbehörden obliegender Zollförmlichkeiten bewilligt werden. Dies wird z.B. die Selbstberechnung der Abgaben sein. Wie allerdings die Risikobewertung vorgenommen wird, steht derzeit nicht fest. Bis 2020 sollten die Rahmenbedingungen allerdings festgelegt sein.

Erstattung/Erlass

Nur unwesentliche Änderungen zu der derzeit geübten Praxis. Die Artikel werden zusammengefasst und vereinheitlicht.  Es bestehen jedoch nach wie vor die Grundsätze:

  • kein Erlass und keine Erstattung bei betrügerischer Absicht
    - Erstattung nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen
    - Zusammenführung von Fällen in denen nicht nacherhoben wird  und Erstattung/Erlass.
 

Lieferantenerklärung

Der präferentielle innergemeinschaftliche Ursprungsnachweis war bislang immer durch eine eigene Verordnung (VO 1207/2001) festgelegt. Nunmehr werden die Bestimmungen der Lieferantenerklärung durch die Durchführungsverordnung (IA) und die Anhänge  22-15 bis 22-18 der delegierten Verordnung des Unionszollkodex (UZK) geregelt. 

Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann mit Anwendung des UZK ab 1.Mai 2016 eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren haben. Weiterhin existiert auch eine einschränkende Bestimmung für nachträglich ausgestellte Langzeit-Lieferantenerklärungen. Sie kann rückwirkend für bereits vor der Ausstellung gelieferte Waren ausgefertigt werden. Die rückwirkende Ausstellung ist allerding auf EIN Jahr beschränkt.

Lieferantenerklärungen sind vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Werden sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden, oder der Lieferant kann sich gegenüber dem Ausführer oder dem Wirtschaftsbeteiligten schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

Die Lieferantenerklärungs-Verordnung 1207/2001 wird mit Anwendung des UZK durch die oben genannten Bestimmungen in den Durchführungsvorschriften ersetzt. Für ermächtigte Ausführer bedeutet dies, dass sie Ursprungserklärungen nunmehr für Exporte aus allen Mitgliedsländern der EU ausstellen dürfen. Bisher war dies nur nach einem speziellen Bewilligungsverfahren, mit Konsultation des betroffenen Mitgliedstaates möglich. Dies ist durch den Artikel 26 UZK (Unionsweite Geltung von Entscheidungen) nicht mehr erforderlich.

Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf Basis der VO 1207/2001 vor Inkrafttreten des UZK ausgestellt wurden, werden NICHT ungültig und behalten ihre Gültigkeit im festgelegten Zeitraum. Bestehende Bewilligungen zum „Ermächtigen Ausführer“ bleiben weiterhin gültig und  müssen mit Anwendung des UZK  NICHT erneuert bzw. neu beantragt werden, da diese Bewilligungen auch von der Neubewertung ausgenommen sind.

 

Verfasser WKO Österreich

quelle:

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